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SozialversicherungspflichtWann kann GGf „unliebsame Entscheidungen“ abwehren?

19.09.2017 1 Min. Lesedauer

| Fehlt einem Minderheits-GGf einer GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt (LGP 9/2017, Seite 158 → Abruf-Nr. 44841506). Ein LGP-Leser fragt, wie der Begriff „unliebsame Entscheidungen abwehren“ zu interpretieren ist: Reicht es, dass ein Gesellschafter, der mit 49 Prozent beteiligt ist, satzungsändernde Entscheidungen abwehren kann? Oder reicht es nicht, da er laufende Entscheidungen mit 49 Prozent nicht abwehren kann? LGP hat Rechtsanwalt Johannes Rinckens gefragt. |

Antwort | Gemäß der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist der Minderheits-GGf in der vorliegenden Konstellation sozialversicherungspflichtig. Ein GGf, der mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile hält, mag zwar in seiner Funktion als Gesellschafter Satzungsänderungen blockieren können (§ 53 GmbHG). Da die Mehrheitsgesellschafter ihm im Übrigen in seiner Funktion als Geschäftsführer Anweisungen erteilen können, betrachten ihn die Sozialgerichte als abhängig Beschäftigten. Nur wenn die Satzung dem GGf Rechte einräumt, die es ihm erlauben, Mehrheitsweisungen der übrigen Gesellschafter zu stoppen, wäre er nicht an Weisungen der Gesellschaftermehrheit gebunden und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Wie in der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.06.2017, Az. L 5 KR 20/15, Abruf-Nr. 195923) nochmals bestätigt wurde, kommt es darauf an, dass dieses Minderheitenrecht in der Satzung verankert sein muss. Privatrechtliche Stimmbindungsvereinbarungen oder Ähnliches genügen nicht (Details siehe LGP 4/2016, Seite 68 → Abruf-Nr. 43827773).

Ausgabe: 10/2017, S. 165 · ID: 44888219

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