AltersversorgungIst der Rechnungszinsfuß von sechs Prozent verfassungswidrig?
| Das FG Köln hält den Rechnungszinsfuß von sechs Prozent zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat daher beschlossen, das Klageverfahren (Az. 10 K 977/17) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen. |
Begründung des FG: Der Gesetzgeber dürfe zwar den Rechnungszinsfuß typisieren. Er müsse aber regelmäßig prüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. Im heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte geprüft und angepasst werden müssen. Alle vergleichbaren Parameter (u. a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) verzeichneten schon seit vielen Jahren eine Tendenz nach unten und lägen deutlich unter sechs Prozent (FG Köln, Vorlagebeschluss vom 12.10.2017, Az. 10 K 977/17, Abruf-Nr. 197206).
Ausgabe: 11/2017, S. 200 · ID: 44962049
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