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LGPLöhne und Gehälter professionell

Lohnsteuerbescheinigung/ReisekostenWeiter Vereinfachung für Reisekosten und Mahlzeitengestellung

12.10.2017 1 Min. Lesedauer

| Die Befreiung von der Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens „M“ gilt letztmalig bis Ende 2018. Das BMF hat nämlich die bis Ende 2017 befristete Befreiungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr verlängert. |

Seit 2014 muss der Großbuchstabe „M“ im Lohnkonto aufgezeichnet und in die Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Bislang lässt es die Finanzverwaltung jedoch zu, dass Arbeitgeber den Großbuchstaben „M“ nicht aufzeichnen und bescheinigen müssen, wenn das Betriebsstättenfinanzamt den Arbeitgeber von der Eintragung der steuerfrei gezahlten Reisekostenvergütungen befreit hat. Das gilt insbesondere, wenn er Lohn- und Reisekostenabrechnungen getrennt führt. Diese Übergangsregelung hat das BMF bis zum 31.12.2018 verlängert. Ab 01.01.2019 müssen dann alle Arbeitgeber den Großbuchstaben „M“ bescheinigen (BMF, Schreiben vom 27.09.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001, Abruf-Nr. 196944).

Ausgabe: 11/2017, S. 181 · ID: 44936468

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