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LGPLöhne und Gehälter professionell

SachbezugTrockenes Brötchen und Kaffee sind lohnsteuerlich kein „Frühstück“

Top-Beitrag Abo-Inhalt 02.11.2017 2 Min. Lesedauer

| Stellen Unternehmen ihren Arbeitnehmern täglich kostenlos trockene Brötchen ohne Aufschnitt oder sonstigen Belag in Körben auf einem Buffet in der Cafeecke zur Verfügung und ist auch der Kaffee kostenlos, darf das Finanzamt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks unterstellen. So sieht es jedenfalls das FG Münster. Dagegen hat das Finanzamt Revision eingelegt. |

Gestellung von Brötchen und Heißgetränken

Ausgabe: 11/2017, S. 191 · ID: 44936722

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