Geldwerter Vorteil Sind ersparte Überführungskosten ein geldwerter Vorteil?
| Der BFH muss entscheiden, ob die ersparten Überführungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind, wenn ein Automobilhersteller seinen Arbeitnehmern Fahrzeuge vergünstigt überlässt. |
Das FG München hatte diese Frage in der Vorinstanz bejaht: Verkauft der Arbeitgeber selbst hergestellte Fahrzeuge zu vergünstigten Konditionen an seine Arbeitnehmer und verzichtet er – anders als gegenüber fremden Endkunden – auf die Überführungskosten, stellt dies einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Dies gilt auch, wenn die Art und die Orte der Auslieferung an Arbeitnehmer von der an fremde Endkunden abweichen. Im Streitfall war die Auslieferung an die Arbeitnehmer auf andere – d. h. von Kundenauslieferungsorten abweichende – Orte verlagert. Der Arbeitgeber argumentierte, dass dann die Überführungskosten bis dorthin im Endpreis (am Abgabeort) enthalten seien und damit nicht zu einem gesonderten geldwerten Vorteil führten (FG München, Urteil vom 19.05.2017, Az. 8 K 2605/16, Abruf-Nr. 195596).
Ausgabe: 12/2017, S. 1 · ID: 44976356
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