AltersversorgungBAG hält „Übergangszuschuss“ für Leistung der bAV
| Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten 6 Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Der Übergangszuschuss unterliegt laut BAG der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Der PSV muss für den Übergangszuschuss eintreten. |
Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin eines Mannes galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten 6 Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Mann neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Der PSV meint, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele.
Ausgabe: 06/2018, S. 110 · ID: 45203386
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