AltersversorgungKeine Beratungspflicht zu Bezug von bAV-Leistungen
| Beendet ein Arbeitgeber mittels Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig, wenn er seinen (ehemaligen) Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit hinweist und aufklärt, dass mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ein Anspruch auf vorgezogene Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) besteht. Das gilt nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz jedenfalls dann, wenn zum Aufhebungszeitpunkt für den Arbeitgeber nicht absehbar war, dass der Arbeitnehmer vorgezogene Leistungen beanspruchen würde können oder wollen. |
Den Arbeitgeber kann nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und vor dem Bezug von Leistungen der bAV Aufklärungs- und Hinweispflichten treffen. Verletzt er diese, kann das Schadenersatzansprüche auslösen. Für den Urteilsfall hat das LAG solche Hinweispflichten verneint (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2017, Az. 1 Sa 67/17, Abruf-Nr. 198264, rechtskräftig):
Ausgabe: 06/2018, S. 110 · ID: 45191514
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