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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 17.05.2018 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen (BFH, Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, Abruf-Nr. 200590).

Steuerfreiheit von Vergütungen für Fahrer einer Einrichtung der teilstationären Tagespflege für alte Menschen

Eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige GmbH im Bereich der Altenpflege haftet nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für die Vergütungen an ihre Fahrer. Die Vergütungen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, Az. 3 K 888/16, Abruf-Nr. 200846, Az. beim BFH: VI R 9/18).

Mehrere Zahlungen an Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einheitliche Entschädigung

Ist neben einer Entschädigung für entgangene Einnahmen, die sich ihrer Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt, eine weitere Zahlung vereinbart, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies dafür, dass es sich nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Von einer Überschreitung in besonderem Maß ist auszugehen, wenn durch die zweite Teilzahlung die Höhe der Gesamtzahlung verdoppelt wird (BFH, Urteil vom 09.01.2018, Az. IX R 34/16, Abruf-Nr. 200869).

Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf andere GmbH

Die „Übertragung“ einer Pensionszusage für einen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von einer GmbH auf eine andere GmbH ist weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. So sieht es das FG Düsseldorf, wenn der GGf kein Wahlrecht hatte, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen und es mangels ausreichender Liquidität auch nicht zu einer Zahlung zwischen den beiden GmbH‘s gekommen ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017, Az. 9 K 1804/16 E, Abruf-Nr. 198919). Die Finanzverwaltung lässt die Düsseldorfer Entscheidung jetzt vom BFH prüfen (Az. beim BFH: X R 42/17).

Bürokratieentlastung für Unternehmen – Fälligkeitsdatum der Sozialversicherungsbeiträge verschieben

Die FDP hat eine Initiative gestartet, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber zu vereinfachen. Die FDP schlägt eine Sondervorauszahlung (1/11 vom Vorjahresbetrag) sowie eine Verschiebung des Fälligkeitsdatums der Sozialversicherungsbeiträge vor (Antrag, Abruf-Nr. 200985).

Lohnsteuerhaftung bei Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für beschränkt einkommensteuerpflichtige Werkvertragsarbeitnehmer für Lohnzahlungszeiträume bis 2011 nach Steuerklasse I einbehalten, obwohl keine Bescheinigungen nach § 39 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 EStG zu deren Lohnkonto genommen wurden, haftet er für die Differenz zwischen Lohnsteuerklasse I und VI (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017, Az. 4 K 4083/15, Abruf-Nr. 201094, rechtskräftig).

Fitnessstudio-Nutzung vor dem BFH: 44-Euro-Grenze auch bei Teilnahmeberechtigung für 1 Jahr?

Der BFH muss prüfen, ob der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließt, wenn der Vertrag 1 Jahr läuft (Az. beim BFH: VI R 14/18, Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2018, Az. 14 K 204/16, Abruf-Nr. 200749, LGP 5/2018, Seite 80).

BFH verhandelt im Juni 2018 über Zuschüsse zur privaten Krankenzusatzversicherung
Der BFH wird sich am 07.06.2018 mit Fragen zur privaten Krankenzusatzversicherung befassen: Ist die Gewährung der Krankenzusatzversicherung durch den Arbeitgeber in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn und fällt in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (Az. beim BFH: VI R 13/16 und VI R 16/17)?

Ausgabe: 05/2018, S. 102 · ID: 45270285

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