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MindestlohnBAG urteilt zur Verfallklausel ohne Einschränkung des Mindestlohns

21.09.2018 1 Min. Lesedauer

| Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorformulierte Verfallklausel kann gegen das Transparenzgebot verstoßen. Das gilt dann, wenn die Klausel ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den seit dem 01.01.2015 garantierten Mindestlohn erfasst. In dem Fall ist sie jedenfalls dann insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag seit dem 01.01.2015 geschlossen wurde. Damit hat das BAG eine wichtige Frage geklärt. |

Im Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 war u. a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nach der Kündigung fehlte in der Abrechnung die Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber meinte, der Anspruch sei verfallen. Nein, meint das BAG: Der Arbeitnehmer musste den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt (§ 3 S. 1 MiLoG). Die Klausel kann auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden. § 3 S. 1 MiLoG schränkt weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 S. 2 BGB ein (BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18, Abruf-Nr. 204415).

Ausgabe: 09/2018, S. 164 · ID: 45503759

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