Altersteilzeit/Geringfügige BeschäftigungGleitzonenregelung gilt auch für Arbeitsentgelte in Altersteilzeit
| Die Gleitzonenregelung gilt auch für Arbeitsentgelte, die sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben. Das hat das BSG klargestellt. |
Der Arbeitgeber hatte mit einer Arbeitnehmerin Altersteilzeit vereinbart. Das Arbeitsentgelt verringerte sich dadurch und fiel in die Gleitzone. Der Arbeitgeber berechnete die Gesamtsozialversicherungsbeiträge entsprechend. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung. Die für Entgelte in der Gleitzone geltenden Vorschriften seien nicht anzuwenden, wenn sich das Arbeitsentgelt aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung verringere und deshalb in die Gleitzone falle. Das sieht das BSG anders: Die Gleitzonenregelung gilt auch für diesen Fall. Das Gesetz sehe weder in der Legaldefinition der Gleitzone noch in den Vorschriften über die Beitragstragung Ausnahmen von der Gleitzonenregelung für bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte vor (BSG, Urteil vom 15.08.2018, Az. B 12 R 4/18 R, Abruf-Nr. 204240).
Ausgabe: 11/2018, S. 201 · ID: 45464661
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