ArbeitgeberleistungenKrankenzusatzversicherungen: Bar- oder Sachlohn je nach Fall
| Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Krankenzusatzversicherungen der Arbeitnehmer sind Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann. In diesem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze nutzbar. Demgegenüber sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Krankenzusatzversicherung der Arbeitnehmer Barlohn. Dies hat der BFH in 2 Urteilen entschieden. |
Der BFH differenziert zwischen verschiedenen Sachverhalten. Er eröffnet Gestaltungsspielräume für Versicherungsanbieter wie auch Kunden, die als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zusatzleistungen bieten wollen. Aus den Urteilen ergeben sich viele Fragen: Wie wirkt sich diese Rechtsprechung aus? Welche Versicherungsprodukte sind betroffen? Gilt die Rechtsprechung für Neu- und Bestandskunden? Gilt altes oder neues Recht, wenn ein Kunde jetzt die betriebliche Krankenversicherung (bKV) abschließt? Ab wann kann der Arbeitgeber die Rechtsprechung anwenden? Gibt es eine Übergangszeit? Diese und andere Fragen beantwortet LGP in der November-Ausgabe.
Ausgabe: 09/2018, S. 163 · ID: 45499288
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