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LGPLöhne und Gehälter professionell

SozialversicherungKünstlersozialabgabe bleibt 2019 bei 4,2 Prozent

11.09.2018 1 Min. Lesedauer

| Auch 2019 beträgt der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe 4,2 Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019, BGBl 2018 I, 1348). |

Die Künstlersozialabgabe abführen müssen die Auftraggeber von selbstständigen Web-Designern, Grafik-Designern, Werbefotografen oder Textern. Bemessungsgrundlage ist quasi die Netto-Auftragssumme (Einzelheiten in § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz). Sie fällt auch an, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) oder Partnerschaftsgesellschaft beauftragt wird. Nicht abgabepflichtig sind Aufträge an eine OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG oder Limited. Abgabepflichtige Unternehmen müssen sich von sich aus bei der Künstlersozialkasse melden.

Ausgabe: 11/2018, S. 200 · ID: 45488086

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