AltersversorgungHinterbliebenenversorgung: Altersabstandsklausel ist rechtens
| Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um fünf Prozent gekürzt wird, liegt darin keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Das hat das BAG entschieden. Die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das finanzielle Risiko zu begrenzen. |
Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich: Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der betroffenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren (BAG, Urteil vom 11.12.2018, Az. 3 AZR 400/17, Abruf-Nr. 206146).
Ausgabe: 01/2019, S. 2 · ID: 45654408
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