TeilzeitTeilzeitjobs ohne geregelte Arbeitszeit und Phantomlohn?
| Ein LGP-Leser: Ich habe Ihren Beitrag „Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten werden seit 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig“ in LGP 2/2019 gelesen. Meine Frage: Die neuen Spielregeln müssten doch auch für sozialversicherungspflichtige Teilzeitjobs ohne geregelte Arbeitszeiten gelten und nicht nur für Minijobs? Sprich: Die Phantomlohnberechnung durch die DRV-Prüfer würde auch für diese Teilzeitjobs gelten? Die Antwort gibt Rechtsanwalt Thomas Lackmann. |
Antwort | Ja, die Phantomlohnberechnung betrifft auch sozialversicherungspflichtige Teilzeitjobs, bei denen vertragliche Regelungen zum geschuldeten Arbeitsumfang fehlen. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG), auch wenn der Teilzeitarbeiter z. B. nur 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Die besondere Schärfe bei den Minijobbern resultiert daraus, dass diese zuvor als sozialversicherungsfrei behandelten Arbeitsverhältnisse durch die Phantomlohnberechnung zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen werden.
Ausgabe: 06/2019, S. 92 · ID: 45772070
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