Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
LGPLöhne und Gehälter professionell

UrlaubArbeitgeber muss auch auf Resturlaub aus Vorjahren hinweisen

21.06.2019 1 Min. Lesedauer

| Geht es nach dem LAG Köln, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur auf den Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr hinweisen, sondern auch auf den Resturlaub aus Vorjahren. |

§ 7 BUrlG ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder Übertragungszeitraums erlischt. Nach Ansicht des LAG ist diese Initiativlast des Arbeitgebers nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren (LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, Az. 4 Sa 242/18, Abruf-Nr. 209158, rechtskräftig).

Ausgabe: 07/2019, S. 131 · ID: 45972354

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Heft-Reader

2019

Bildrechte