UrlaubArbeitgeber muss auch auf Resturlaub aus Vorjahren hinweisen
| Geht es nach dem LAG Köln, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur auf den Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr hinweisen, sondern auch auf den Resturlaub aus Vorjahren. |
§ 7 BUrlG ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder Übertragungszeitraums erlischt. Nach Ansicht des LAG ist diese Initiativlast des Arbeitgebers nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren (LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, Az. 4 Sa 242/18, Abruf-Nr. 209158, rechtskräftig).
Ausgabe: 07/2019, S. 131 · ID: 45972354
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