UnfallversicherungVersicherungsschutz auch nach Verlassen des direkten Wegs
| Unfallversicherungsschutz kann auch nach Verlassen des direkten Wegs zur Arbeit bestehen, wenn der Weg aus Sicherheitsgründen verlassen wird. Das hat das SG Osnabrück im Fall einer bei einem Juwelier beschäftigten Arbeitnehmerin entschieden. |
Die Arbeitnehmerin hatte ihren direkten Weg zur Arbeit unterbrochen, um die Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft an einem Parkhaus zu treffen. Sie wollten aus Sicherheitsgründen von dort gemeinsam zum Juweliergeschäft gehen und das Juweliergeschäft gemeinsam öffnen. Auf dem Weg zum Parkhaus rutschte die Arbeitnehmerin bei Glatteis weg und brach sich das Wadenbein. Die Berufsgenossenschaft erkannte dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall an: Die Arbeitnehmerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden.
Ausgabe: 07/2019, S. 110 · ID: 45955936
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