DoppelbesteuerungsabkommenDBA-Frankreich: Besteuerungsrecht bei Dienstreisen ins Ausland
| Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers. Dagegen steht nach Art. 18 DBA-Frankreich dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbstständigen Arbeit zu besteuern. Das hat der BFH für Dienstreisen klargestellt. |
Ein französischer Industriekonzern entsandte einen Arbeitnehmer im Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 an eine deutsche Tochtergesellschaft, die den Arbeitnehmer beschäftigte. Seinen Familienwohnsitz in Frankreich behielt er bei. Er mietete eine Wohnung in Deutschland, in der er sich unter der Woche aufhielt. An den Wochenenden reiste er zu seiner Familie nach Frankreich. Während der Entsendung arbeitete er überwiegend in Deutschland. Regelmäßige Dienstreisen führten ihn nach Frankreich, Finnland, Italien und in andere Staaten. Der BFH ist anders als das FG Niedersachsen der Ansicht, dass Deutschland nicht das Recht zustand, die auf die Dienstreisen nach Frankreich sowie in Drittstaaten entfallenden Teile des Arbeitslohns zu besteuern. Diese sind vielmehr steuerfrei zu stellen.
Ausgabe: 09/2019, S. 146 · ID: 46074529
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