VergütungAufwendungen für den Weg zur Arbeit muss Arbeitnehmer tragen
| Der Weg zur Arbeit ist dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Er muss die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der Regel selbst tragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Kraftfahrer im Güterfernverkehr nach dem Wegfall eines bestimmten Transportauftrags die Fahrt nun nicht mehr von seinem Wohnort aus antreten kann, sondern stattdessen zu einer mehr als 600 km entfernten Betriebsstätte reisen muss. Dies betont das LAG Mecklenburg-Vorpommern. |
Der Fahrer hat weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 670 BGB einen Anspruch darauf, Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrten mit einem Miet- oder Privat-Pkw vom Wohnort zum Betrieb erstattet zu bekommen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2019, Az. 5 Sa 85/19, Abruf-Nr. 211466):
Ausgabe: 07/2020, S. 136 · ID: 46174629
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