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ElterngeldVerspätete Lohnzahlung: Arbeitgeber haftet für Elterngelddifferenz

Abo-Inhalt 01.07.2020 2 Min. Lesedauer

| Zahlt der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin verspätet den Lohn aus und erleidet diese deshalb Einbußen beim Elterngeld, läuft der Arbeitgeber Gefahr, die Elterngelddifferenz als Schadenersatz zahlen zu müssen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des LAG Düsseldorf. |

Der Arbeitgeber hatte seiner schwangeren Mitarbeiterin den Bruttolohn für die Monate Oktober bis Dezember 2017, der ihr aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zustand, erst im März 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngelds mit null Euro angesetzt wurden. Grund ist, dass gemäß § 2c Abs. 1 BEEG Einkünfte nicht für die Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich „sonstige Bezüge“ sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahrs zufließt. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte dazu, dass das Elterngeld nur 348,80 Euro statt 420,25 Euro im Monat betrug.

Ausgabe: 07/2020, S. 132 · ID: 46674449

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