ArbeitslohnBeteiligung eines Arbeitnehmers an künftigem Veräußerungserlös
| Soll ein Arbeitnehmer an einem künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens beteiligt werden, stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses Arbeitslohn dar. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten erhalten hat. Das gilt, sofern die mit der Zahlung verfolgten Ziele im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers stehen, sodass sich die Zahlung für ihn als Frucht seiner Arbeit darstellt. Das hat der BFH klargestellt. |
Der BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung: Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt regelmäßig noch nicht zum Zufluss von Einnahmen. Der Zufluss ist erst erfolgt, wenn der Anspruch erfüllt worden ist. Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Nichts anderes gilt im Urteilsfall bei der Leistung eines Dritten (BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az. VI R 12/16, Abruf-Nr. 212492).
Ausgabe: 02/2020, S. 20 · ID: 46266868
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