Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
LGPLöhne und Gehälter professionell

SozialversicherungspflichtEinzelne Beschlüsse verhindern – reicht nicht für Selbstständigkeit

13.01.2020 1 Min. Lesedauer

| Das SG Karlsruhe hat drei wichtige Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern getroffen. |

  • 1. Die Möglichkeit, aufgrund einer von § 47 Abs. 1 GmbHG abweichenden Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des eigenen Stimmanteils in enumerativ genannten Teilbereichen verhindern zu können, vermittelt nicht die für eine Selbstständigkeit erforderliche umfassende Rechtsmacht. Erforderlich ist, dass ausnahmslos alle nicht genehmen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindert werden können.
  • 2. Dass der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer neben dem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht gegen seinen Willen als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer abberufen werden kann, bedingt nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.
  • 3. Die Aufgabe der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG vermittelt auch für die Zeit davor keinen Vertrauensschutz (SG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2019, Az. S 2 BA 424/19, Abruf-Nr. 213391).

Ausgabe: 02/2020, S. 21 · ID: 46301665

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Heft-Reader

2020

Bildrechte