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LGPLöhne und Gehälter professionell

Geringfügige BeschäftigungKeine Beschäftigung und kein Verdienst – Null-Beitragsnachweis

08.04.2020 1 Min. Lesedauer

| Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie ihre Minijobber nicht beschäftigen können und daher unbezahlt freistellen, erstellen einen Null-Beitragsnachweis und übermitteln diesen an die Minijob-Zentrale. Mit diesem Null-Beitragsnachweis vermeiden sie, dass die Minijob-Zentrale den für die Beitragsberechnung maßgebenden Verdienst schätzt und Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen auf dieser Grundlage festsetzt. |

Praxistipp | Arbeitgeber sollten darauf achten, dass der Null-Beitragsnachweis rechtzeitig eingereicht wird. Denn auch bei verspäteter Einreichung schätzt die Minijob-Zentrale den Verdienst.

Ausgabe: 04/2020, S. 74 · ID: 46494189

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