Arbeitslohnverzicht und die lohnsteuer-lichen Folgen
| Das BMF hat zur Förderung und Unterstützung gesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen Verwaltungsregelungen getroffen. Diese gelten für Unterstützungsmaßnahmen vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020. Auch die Spende von Arbeitslohn oder der Aufsichtsratsvergütung ist möglich. Dafür gelten folgende Spielregeln: |
- Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer berechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt, dokumentiert und im Lohnkonto aufzeichnet bzw. der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung dann zum Lohnkonto genommen wird. Diese steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
- Diese Regelung wird entsprechend angewendet, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet und diese dann einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung zugewendet wird. Auf Seiten der Gesellschaft handelt es sich gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden; die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG bleibt davon unberührt (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Abruf-Nr. 215239).