AbfindungNachweis des Abführens von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
| Ein Arbeitgeber kann den Nachweis, dass die auf eine Abfindung entfallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt wurden, wie folgt führen: Er legt die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers, das monatliche Lohnjournal für alle Arbeitnehmer in geschwärzter Fassung (bis auf die Angaben zum betreffenden Arbeitnehmer) und das Protokoll der elektronischen Lohnsteueranmeldung einschl. des Transfertickets an das Finanzamt vor. In diesem Falle kann sich der Arbeitgeber auf den besonderen Erfüllungseinwand berufen, so das LAG Köln. |
Die Höhe der auf die Abfindung ermittelten und abgeführten Lohnsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) ist nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit der Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt (LAG Köln, Urteil vom 08.05.2020, Az. 4 Sa 324/19, Abruf-Nr. 216620).
Ausgabe: 07/2020, S. 135 · ID: 46713030
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