SozialversicherungspflichtGesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberater-GmbH
| Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberater-GmbH ist versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn er kein Mehrheitsgesellschafter ist und auch keine schuldrechtliche Poolvereinbarung mit Sperrminorität auch gesellschaftsrechtlich abgesichert hat. Das hat das BSG entschieden. |
S war einer von vier Gesellschafter-Geschäftsführern einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Alle vier übten den Beruf des Steuerberaters mit eigenem Mandantenstamm aus. S verfügte über 25 Prozent der Geschäftsanteile, sein Vater über 0,954 Prozent. Abgestimmt wurde in der Gesellschafterversammlung nach der Anzahl der Gesellschafter. Beschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Jahr 2010 vereinbarten S und sein Vater einen notariell beurkundeten Stimmrechtspool nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG als Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts. Danach sind die Mitglieder des Pools verpflichtet, ihr Stimmrecht gegen nicht gebundene Gesellschafter nach interner Beschlussfassung einheitlich durch S auszuüben.
Ausgabe: 10/2020, S. 171 · ID: 46716146
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