SozialversicherungspflichtNotarzt im Rettungsdienst ist sozialversicherungspflichtig
| Ein Notarzt, der im Auftrag des Kreises im öffentlichen Rettungsdienst nebenberuflich tätig ist, ist in der Regel sozialversicherungspflichtig. Zu diesem Schluss gelangt das LSG Schleswig. Geklagt hatte ein Arzt, der hauptberuflich in einer eigenen Praxis tätig ist und nebenher für verschiedene Auftraggeber Bereitschaftsdienste als Notarzt übernimmt. |
Einer dieser Auftraggeber ist der Kreis Nordfriesland, der den öffentlichen Rettungsdienst im Kreisgebiet sicherstellt. Der Arzt erhält hierfür ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Er ist in einen Schichtplan eingebunden und wird angefordert, wenn ein Notruf eingeht und die Rettungsleitstelle entscheidet, dass ein Notarzt neben dem Rettungswagen erforderlich ist. Der Kreis stellt hierfür ein Notarztfahrzeug zur Verfügung. Vor Ort trifft der Arzt alle medizinischen Entscheidungen eigenständig. Nach Ansicht des LSG ist der Arzt so in die Organisationsstruktur des Rettungsdienstes eingebunden, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen (LSG Schleswig, Urteil vom 16.09.2020, Az. L 5 BA 51/18, Abruf-Nr. 217947).
Ausgabe: 11/2020, S. 194 · ID: 46872174
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