SonderzahlungSpätere Arbeitsunfähigkeit schließt Zielerreichungsprämie nicht aus
| Hat der Arbeitnehmer das vereinbarte Ziel für eine leistungsbezogene Sonderzahlung in einem bestimmten Zeitraum erreicht, wirken sich Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers, die später während dieses Zeitraums auftreten, nicht anspruchsmindernd aus. Zu diesem Schluss gelangt das LAG Hamm. |
Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin seit dem 23.07.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin war zur Entgeltfortzahlung bis zum 02.09.2018 verpflichtet (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Mit Ablauf des Monats August 2018 hatte die Arbeitnehmerin in dem ihr zugewiesenen Gebiet einen Umsatz in Höhe von 276.033 Euro generiert und damit das vorgegebene Gesamtumsatzziel von 240.000 Euro per anno bereits erreicht. Folge: Die Arbeitgeberin darf den Anspruch auf Sonderzahlung wegen der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin nicht kürzen, so das LAG. Eine Ausnahme könne nur möglich sein, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine gesonderte Regelung über eine Kürzungsmöglichkeit bei später auftretenden Fehlzeiten getroffen hätten (LAG Hamm, Urteil vom 30.07.2020, Az. 18 Sa 1936/19, Abruf-Nr. 218843).
Ausgabe: 02/2021, S. 28 · ID: 47006272
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