ArbeitgeberleistungenNettolohnmodelle: Gilt Zusätzlichkeitserfordernis rückwirkend?
| Ein Leser fragt: Im Betrieb wurde im Jahr 2018 eine Nettolohnoptimierung durchgeführt. Der reguläre Bruttoarbeitslohn wurde herabgesetzt, stattdessen wurden steuerfreie bzw. pauschal besteuerte Zuschüsse für Energiekosten, Internetpauschale, Fahrtkosten, Erholungsbeihilfe usw. gewährt. Der Lohnsteuerprüfer beanstandet diese Nettolohnoptimierung, weil es sich um keine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handele. Ist dies zutreffend? Denn der § 8 Abs. 4 EStG wurde ja erst später eingeführt. |
Antwort | Richtig ist es, dass § 8 Abs. 4 EStG erstmals auf Bezüge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2019 zugewendet werden (§ 52 Abs. 1 EStG). § 8 Abs. 4 EStG greift damit für den beschriebenen Fall im Jahr 2018 nicht. Die Finanzverwaltung hat allerdings die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 zu Gehaltsverzicht bzw. Gehaltsumwandlung bei bestimmten Steuervergünstigungen für nicht anwendbar erklärt (BMF, Schreiben vom 05.02.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10017 :002, Abruf-Nr. 213992). Der Nichtanwendungserlass bindet die Lohnsteueraußenprüfer; somit verlangen diese, dass auch für Jahre bis zum 31.12.2019 die Zusätzlichkeit erfüllt sein muss.
Ausgabe: 07/2021, S. 150 · ID: 47528371
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