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SondervergütungenBFH: Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden GGf

06.12.2021 1 Min. Lesedauer

| Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft, die ihm die Gesellschaft schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, bereits bei Fälligkeit zu. Das hat der BFH für eine alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Steuerberatungsgesellschaft mbH entschieden und seine Rechtsprechung bestätigt. |

Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. Fehlen im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs oder ist dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten, kann der beherrschende GGf gleichwohl wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen. Dieser ist dem beherrschenden GGf damit zu diesem Zeitpunkt zugeflossen. Denn er kann über die Tantiemeansprüche wirtschaftlich verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden sind (BFH, Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 3/19, Abruf-Nr. 226036).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „BFH zum Zuflusszeitpunkt von Tantiemen bei GGf“, LGP 3/2021, Seite 53 → Abruf-Nr. 47093341

Ausgabe: 5/2022, S. 97 · ID: 47837758

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