MitarbeiterbeteiligungGewinnansprüche aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung
| Gewinnansprüche aus einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, beruhen regelmäßig auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage. Sie sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – gegenüber der Beteiligungsgesellschaft geltend zu machen. Dies hat das BAG im Fall eines Beton- und Stahlbetonbauers entschieden, der in einem Bauunternehmen beschäftigt war und von diesem seine Gewinnansprüche aus der indirekten Mitarbeiterbeteiligung verlangte. |
Das BAG stellt klar, dass zwischen dem Arbeitsverhältnis auf der einen und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Nimmt ein Arbeitnehmer – wie im Urteilsfall der Beton- und Stahlbetonbauer – das Angebot in einer Betriebsvereinbarung auf Erhalt einer Beteiligungsprämie an, erwirbt er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf die Beteiligungsprämie und auf Verschaffung der Gesellschafterstellung in der Beteiligungsgesellschaft. Erhält der Arbeitnehmer die Beteiligungsprämie und bringt sie als Gesellschaftereinlage in die Beteiligungsgesellschaft ein, ist er Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft geworden. Dieser Besitzstand allein ist maßgeblich für seine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Beteiligungsgesellschaft. Der Arbeitgeber haftet folglich nicht für Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Beteiligungsgesellschaft. Eine Einstandspflicht kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hergeleitet werden (BAG, Urteil vom 10.11.2021, Az. 10 AZR 696/19, Abruf-Nr. 227564).
Ausgabe: 05/2022, S. 101 · ID: 48033026
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