SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF- Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Auslandstätigkeit: Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022 Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.04.2022 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.04.2022 (Az. IV C 5 – S 2341/22/10001 :001, Abruf-Nr. 48204023). Lohnsteuerabzug 2022: Entwürfe für ab 01.06. zu ändernde Programmablaufpläne liegen vor Das BMF hat den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2022 und die Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht. Die geänderten Programmablaufpläne sind voraussichtlich ab dem 01.06.2022 anzuwenden (BMF, Schreiben vom 30.03.2022, Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :005, Abruf-Nr. 228549). GSA Fleisch: Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg eröffnet (BFH, Beschluss vom 10.02.2022, Az. VII B 85/21, Abruf-Nr. 227973). Vom Schweizer Arbeitgeber bezogene Einkünfte für unwiderrufliche Freistellung: Inländische Besteuerung? Für den Lohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem Schweizer Arbeitgeber für die Phase einer unwiderruflichen Freistellung erhält, steht dem Ansässigkeitsstaat Deutschland und nicht dem (früheren) Tätigkeitsstaat Schweiz das Besteuerungsrecht zu, so das FG Hessen (Gerichtsbescheid vom 15.12.2021, Az. 9 K 133/21, Abruf-Nr. 228866). Die Revision ist beim BFH anhängig und trägt das Az. I R 1/22. Abfindung: Wer hat das Besteuerungsrecht für ehemals in Luxemburg tätigen Arbeitnehmer? Durch die KonsVerLUXV vom 09.07.2012 wurden die in der Verständigungsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland vom 07.09.2011 zu Abfindungen enthaltenen Regelungen nicht rechtswirksam in innerstaatliches Recht überführt. Abfindungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sind im Wohnsitzstaat und entgegen den Regelungen in der Verständigungsvereinbarung nicht im Tätigkeitsstaat zu besteuern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2021, Az. 1 K 2222/18, Abruf-Nr. 228458). Die Revision ist eingelegt (Az. beim BFH: I R 4/22). |
Vortragstätigkeiten für Verlage und Verbände: Steuerbefreiung nach §§ 3 Nr. 26 oder 26a EStG nutzbar? Sind Leistungsempfänger einer Vortragstätigkeit weder in §§ 3 Nr. 26, 26a EStG genannte private steuerbegünstigte Körperschaften noch juristische Personen des öffentlichen Rechts, sondern Verlage und Verbände, die mit dem Referenten hinsichtlich der Leistungserbringung, Rechnung und Zahlung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis stehen, scheidet eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG aus (FG Köln, Urteil vom 20.01.2022, Az. 15 K 1317/19, Abruf-Nr. 228749, Revision zugelassen). DBA-Schweiz: Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu privatrechtlicher Schweizer Pensionskasse Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer (umhüllenden) privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse und Zusatzvorsorge sind steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge kann bei einem in Prozent des versicherten Einkommens aller Arbeitnehmer bemessenen Kollektivbeitrag des Arbeitgebers mit dem auf den versicherten Lohn des Arbeitnehmers bezogenen Kollektivbeitragssatz geschätzt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021, Az. 3 K 984/20, Abruf-Nr. 228505, rechtskräftig). |
Ausgabe: 05/2022, S. 115 · ID: 48113803
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