ReisekostenKeine erste Tätigkeitsstätte trotz 0,03-Prozent-Regelung?
| Die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung durch den Arbeitgeber allein stellt keine Zuordnungsentscheidung dar. Sie führt daher nicht automatisch zu der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Dies hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden und sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Das letzte Wort hat der BFH. |
Hintergrund | Wendet der Arbeitgeber die 0,03-Prozent-Regelung an, unterstellt die Finanzverwaltung dadurch eine Zuordnungsentscheidung auf Dauer – unabhängig davon, wie oft der Arbeitnehmer zur Arbeit gefahren ist (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558). Dieser Ansicht widerspricht das FG Mecklenburg-Vorpommern. Es hat im Fall eines angestellten Bauleiters, der nicht eindeutig zugeordnet war und dessen Dienstwagennutzung nach der 0,03-Prozent-Regelung besteuert wurde, klargestellt: Fehlt es an der Zuordnung, kommt es auf die quantitativen Kriterien an. Sind diese nicht erfüllt, darf die 0,03-Prozent-Regelung nicht angewendet werden (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, Az. 3 K 6/20, Abruf-Nr. 228008).
Ausgabe: 05/2022, S. 97 · ID: 48094081
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