ArbeitgeberleistungenCorona-Pandemie als „Unglücksfall“ nach R 3.11 Abs. 2 LStR?
| Ein Leser fragt, ob Arbeitgeber die Auswirkungen der Corona-Pandemie als „Unglücksfall“ oder „Notfall“ im Sinne von R 3.11 Abs. 2 LStR betrachten können, sodass sie eine steuerfreie Beihilfe an Arbeitnehmer bis zu 600 Euro zahlen dürfen. |
Antwort | Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. § 3 Nr. 11a EStG ist gegenüber § 3 Nr. 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Daher sind Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie durch § 3 Nr. 11a EStG und nicht durch § 3 Nr. 11 EStG begünstigt. Arbeitgeber können somit neben der Corona-Prämie von 1.500 Euro zusätzlich keine steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 11 EStG aufgrund der Corona-Krise zahlen. So der Grundsatz.
Ausgabe: 01/2022, S. 34 · ID: 47831559
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