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LGPLöhne und Gehälter professionell

VergütungLAG München: Unzulässige Differenzierung im Stundenlohn

05.05.2022 1 Min. Lesedauer

| Gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt ein Rettungsdienst, der „hauptamtlich“ teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die er zur Arbeitsleistung einteilt, einen Stundenlohn von 17 Euro zahlt, während er „nebenamtlich“ Tätigen, die mitteilen, welche angebotenen Dienst sie übernehmen, nur einen Stundenlohn von zwölf Euro zahlt. Das hat das LAG München entschieden und den Rettungsdienst verurteilt, die Differenzvergütung an den „nebenamtlich“ tätigen Personen zu zahlen (LAG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 10 Sa 582/21, Abruf-Nr. 228533). |

Ausgabe: 07/2022, S. 144 · ID: 48246254

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