Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 13.02.2025 abgeschlossen.
KrankenversicherungAufwandsentschädigung und Sitzungsgelder aus ehrenamtlicher Tätigkeit in freiwilliger Krankenversicherung zu verbeitragen
| Wer im Zusammenhang mit seiner kommunalpolitischen Tätigkeit Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder erhält, erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen. Dies hat jedenfalls das LSG NRW entschieden. |
Das LSG stellt klar: Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich auch bei den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielt werden, um Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Folglich sind die Aufwandsent- schädigungen und Sitzungsgelder bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2024, Az. L 5 KR 551/21, Abruf-Nr. 244907).
AUSGABE: LGP 4/2025, S. 78 · ID: 50292468