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Sozialplan/VerzugszinsenFälligkeit einer Sozialplanabfindung: Ab wann der Arbeitgeber Verzugszinsen zahlen muss
| Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. Zu diesem Schluss gelangt das BAG in einem aktuellen Urteil. |
Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin bis zum 31.07.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den – auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten – Feststellungsantrag ab. Das BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 27.04.2021. Am 20.05.2021 zahlte die Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin eine Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage verlangt die Arbeitnehmerin – zuletzt noch – Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 01.08.2019. Sie begründet das damit, dass, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt habe.
AUSGABE: LGP 4/2025, S. 79 · ID: 50351076