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ArbeitsentgeltEhrenamtliche Tätigkeit im Museum mit Aufwandsentschädigung von fünf Euro pro Stunde ist nicht beitragspflichtig
| Eine Aufwandsentschädigung von fünf Euro pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür fünf Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied das LSG Hessen. |
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von zehn bis 16 Uhr) tätig waren, fünf Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete bei einer Betriebsprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen. Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handle es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit denen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von fünf Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben. Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden (LSG Hessen, Urteil vom 23.01.2025, Az. L 1 BA 64/23, Abruf-Nr. 246866).
AUSGABE: LGP 4/2025, S. 78 · ID: 50348889