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ArbeitgeberleistungenErholungsbeihilfe: Auch bei Gehaltsumwandlung nutzbar?
| In LGP 4/2025 wurde die Erholungsbeihilfe im Kontext der Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent zulasten des Arbeitgebers vorgestellt ( § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG). Ein LGP-Leser fragt sich nun: Kann die Pauschalierung auch bei einer Gehaltsumwandlung angewandt werden? |
Antwort | Ja, das ist möglich. Denn die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG setzt nicht voraus, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Das bedeutet: Arbeitnehmer können eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe auch im Wege einer Gehaltsumwandlung oder eines Gehaltsverzichts erhalten. Dazu ein Beispiel, das den steuerlichen Effekt veranschaulicht:
Beispiel |
Ein Arbeitnehmer erhält in der Steuerklasse I einen Bruttolohn über 3.000 Euro. Der Arbeitgeber wird bei Sozialabgaben von ca. 20 Prozent mit monatlich 3.600 Euro belastet und der Arbeitnehmer erhält monatlich netto 2.052 Euro. Für Juli wird der Lohn durch Gehaltsumwandlung auf 2.844 Euro reduziert. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe über 156 Euro. Lösung: Für Juli unterliegen nur 2.844 Euro der Besteuerung und den Sozialabgaben, denn 156 Euro werden mit 25 Prozent pauschaliert. Der Effekt:
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- Beitrag „Gehaltsextra Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren“, LGP 4/2025, Seite 80 → Abruf-Nr. 50290353
AUSGABE: LGP 8/2025, S. 161 · ID: 50489360