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SozialversicherungspflichtLSG München: Steuerberater als Minderheitsgesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft kann selbstständig sein
| Ein Steuerberater kann für eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Minderheits-Gesellschafter er mit einem Stammkapital von 25 Prozent ist, als selbstständiger freier Mitarbeiter tätig werden, wenn er kein Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehr ist. Dies hat das LSG Bayern nach einer Gesamtabwägung entschieden. |
Auf Basis eines Vertrags über freie Mitarbeit erbringt der Steuerberater Steuerberatungsleistungen (Jahresabschlüsse, Erklärungen, Beratung) für einen abgegrenzten Mandatsbestand. Ort, Zeit und Art der Leistung bestimmt er selbst; ein Weisungsrecht besteht nicht. Das LSG hat hier eine selbstständige Tätigkeit bejaht. Für die Einordnung der Tätigkeit hat es auf den Vertrag über die freie Mitarbeit und dessen tatsächliche Durchführung abgestellt (LSG Bayern, Urteil vom 11.08.2025, Az. L 7 BA 62/24, Abruf-Nr. 250442):
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AUSGABE: LGP 11/2025, S. 223 · ID: 50575718

