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Gewerbliche „Infizierung“Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Einkünften nach § 15 EStG führen
Abruf-Nr. 228693
| Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (16.9.21, 4 K 1270/19, Abruf-Nr. 228693; PM vom 12.4.22) ist eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision (BFH VIII R 4/22) anhängig. |
Merke | Bei einer Gemeinschaftspraxis muss jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufs erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich entfalten. Dabei muss die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit kann nicht durch eine (besonders intensive) leitende Tätigkeit ersetzt werden (z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung). |
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AUSGABE: MBP 6/2022, S. 92 · ID: 48237906