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PersonengesellschaftenGewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: BFH erneut zu einer Bagatellgrenze gefragt
Abo-Inhalt14.09.20228610 Min. Lesedauer 
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Abruf-Nr. 230937
Abruf-Nr. 230937
| Das FG Münster (13.5.22, 15 K 26/20 E, F, Abruf-Nr. 230937) hat sich der Rechtsprechung des BFH (6.6.19, IV R 30/16) angeschlossen und eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt. Dennoch wurde die Revision wegen eines bereits anhängigen Verfahrens (Rev. BFH VIII R 1/22) zugelassen und auch eingelegt (Rev. BFH IV R 18/22). Somit ist der BFH erneut gefragt. Bis dahin gilt folgende Unterscheidung: |
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG: Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei gewerblichen Beteiligungseinkünften aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber in diesen Fällen keine Gewerbesteuer aus.Gewerbliche Beteiligungseinkünfte
 - § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG: Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit
 
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AUSGABE: MBP 10/2022, S. 164 · ID: 48556433
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