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HandelsrechtDer Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen – und zwar letztmalig beim Bundesanzeiger
| Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, müssen offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) ihre Jahresabschlüsse für 2021 bis zum 31.12.22 beim Bundesanzeiger eingereicht haben. Kommt das Unternehmen seiner Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. |
Beachten Sie | Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine GuV) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.
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AUSGABE: MBP 12/2022, S. 203 · ID: 48677357