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Fahrten zwischen Wohnung und erster TätigkeitsstätteAbzug von Taxikosten nur in Höhe der Entfernungspauschale
Abruf-Nr. 232091
| Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale absetzen (BFH 9.6.22, VI R 26/20, Abruf-Nr. 232091; PM Nr. 50/22 vom 3.11.22). Die Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG, wonach bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln Aufwendungen angesetzt werden können, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, greift hier nicht. |
Der BFH stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i. S. des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG.
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AUSGABE: MBP 1/2023, S. 1 · ID: 48752051