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Löhne und Gehälter Bezahlte Kennzeichenwerbung als Arbeitslohn
Abruf-Nr. 232092
| Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Entgelt für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers, ist dies Arbeitslohn, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt (BFH 21.6.22, VI R 20/20, Abruf-Nr. 232092; PM Nr. 51/22 vom 3.11.22). |
Beachten Sie | Das FG Münster (Vorinstanz) und der BFH beanstandeten im Streitfall die Ausgestaltung des „Mietvertrags Werbefläche“, da die Erzielung einer Werbewirkung nicht sichergestellt und die Bemessung des Entgelts (jährlich 255 EUR) offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze (256 EUR) für sonstige Einkünfte orientiert war. Zudem wurden die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen und die Laufzeit der Verträge war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
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AUSGABE: MBP 1/2023, S. 2 · ID: 48752150