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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021Kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 11.4.23

Abo-Inhalt17.01.20231591 Min. Lesedauer

| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2021 endete bereits am 31.12.22. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 11.4.23 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der Nachwirkungen der Coronapandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Mitteilung des BfJ unter: www.iww.de/s7329). |

Beachten Sie | Jahresabschlüsse sowie weitere Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte sind letztmals für das vor dem 1.1.22 beginnende Geschäftsjahr beim Bundesanzeiger einzureichen. Nachfolgende Geschäftsjahre sind zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln (weitere Informationen unter: www.publikations-plattform.de).

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AUSGABE: MBP 2/2023, S. 20 · ID: 48840520

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