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Pkw-NutzungAnforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
| Berufsgeheimnisträger können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung – ggf. muss der Berufsträger substanziiert darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen (FG Hamburg 13.11.24, 3 K 111/21, Rev. BFH VIII R 35/24, Abruf-Nr. 246566). |
Ein Rechtsanwalt hatte die Eintragungen in der Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Personen“– mit drei Ausnahmen – bei allen beruflichen Fahrten geschwärzt. Das war dem FG zu viel. Die Richter fanden es ungewöhnlich, dass ein Anwalt bei nahezu jeder geschäftlichen Fahrt geheimhaltungsbedürftige Daten in sein Fahrtenbuch einträgt.
AUSGABE: MBP 4/2025, S. 56 · ID: 50354308