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Vermietung und VerpachtungEs bleibt dabei: Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage
| Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der BFH (14.1.25, IX R 19/24, Abruf-Nr. 246819; PM Nr. 10/25 vom 25.2.25) die bisherige Sichtweise bestätigt. |
Ein Ehepaar vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Das an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Das FA meinte, ein Werbungskostenabzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das FG Nürnberg wies die Klage ab – und auch die Revision beim BFH blieb erfolglos.
AUSGABE: MBP 4/2025, S. 56 · ID: 50354300