Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Apr. 2025

Vermietung und VerpachtungEs bleibt dabei: Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Abo-Inhalt16.04.20252 Min. Lesedauer

| Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der BFH (14.1.25, IX R 19/24, Abruf-Nr. 246819; PM Nr. 10/25 vom 25.2.25) die bisherige Sichtweise bestätigt. |

Ein Ehepaar vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Das an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Das FA meinte, ein Werbungskostenabzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das FG Nürnberg wies die Klage ab – und auch die Revision beim BFH blieb erfolglos.

AUSGABE: MBP 4/2025, S. 56 · ID: 50354300

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte