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Der praktische FallWerbungskosten bei V + V: Ehegattenschaukel und Ehegattendarlehen zielsicher einsetzen
| Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die Abschreibungen und die Zinsaufwendungen oft die wichtigsten Aufwandspositionen. Wie diese mittels Ehegattenschaukel und Ehegattendarlehen optimiert werden können, zeigt der folgende praktische Fall. |
Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt
Peter Meise ist mit Ute Meise verheiratet. Beide sind aus der Kirche ausgetreten und erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Peter Meise hat von seinem verwitweten Vater ein schuldenfreies Einfamilienhaus und ein Bankguthaben von 30 TEUR geerbt. Das Gebäude wurde von seinem Vater 1960 erworben und bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Verkehrswert der Immobilie beträgt aktuell 270 TEUR.
Peter Meise möchte das geerbte Bankguthaben nutzen, um das Haus zu renovieren und anschließend zu vermieten. Er fragt seinen Steuerberater, wie er die Steuerlast aus den erwarteten Vermietungseinkünften minimieren kann.
2. Lösung
Der Steuerberater erläutert zunächst, wie mit der Ehegattenschaukel zusätzliches Abschreibungspotenzial generiert werden kann. Anschließend beschreibt er, wie die Vermietungseinkünfte durch ein verzinsliches Ehegattendarlehen reduziert werden können. Abschließend verdeutlicht er die konkrete Wirkungsweise und das Zusammenspiel der beiden Gestaltungen, indem er die mögliche Steuerersparnis berechnet.
2.1 Funktionsweise der Ehegattenschaukel
Als Ehegattenschaukel wird der systematische Verkauf von Vermietungsobjekten zwischen Ehegatten bezeichnet. Hierbei nutzen die Ehegatten, dass bei einem Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer anfällt, wenn beim Verkauf die 10-Jahresfrist beachtet wird (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 EStG). Die beim Verkauf realisierte Wertsteigerung der Immobilie ist beim verkaufenden Ehegatten somit nicht zu versteuern. Der erwerbende Ehegatte kann aber die höheren Anschaffungskosten bzw. die höheren Gebäudeabschreibungen steuerlich nutzen.
Peter Meise übernimmt durch die Erbschaft bzw. den unentgeltlichen Erwerb der Immobilie auch das Abschreibungspotenzial seines Vaters (Fußstapfentheorie nach § 11d EStDV). Die ursprünglichen Anschaffungskosten aus dem Jahr 1960 bilden somit die Ausgangsbasis für das zukünftige Abschreibungs-volumen. Allerdings gilt die AfA als verbraucht, die auf den Zeitraum entfällt, in dem das Gebäude vom Vater selbst genutzt wurde. Da die steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren bereits abgelaufen ist, besteht nach der Erbschaft also zunächst kein Abschreibungspotenzial.
Vor dem Hintergrund des fehlenden Abschreibungspotenzials bietet sich die Ehegattenschaukel an. Denn Peter Meise übernimmt im Rahmen der Fußstapfentheorie nicht nur das Abschreibungspotenzial seines Vaters, sondern auch dessen Spekulationsfristberechnung. Da die 10-Jahresfrist schon lange abgelaufen ist, wäre ein etwaiger Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Merke | Bei einer Immobilienübertragung entstehen natürlich auch Kosten. Diese sind bei der Ehegattenschaukel jedoch recht überschaubar. So entfallen sowohl die Maklerkosten als auch die Grunderwerbsteuer, die nach § 3 Nr. 4 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist. Für Notar- und Grundbuchkosten fallen rund 1,5 % des Kaufpreises an. Sachverständigengutachten sinnvoll |
Beachten Sie | Im Zuge des Sachverständigengutachtens sollte auch die tatsächliche Rest-Nutzungsdauer des Gebäudes überprüft werden, um das durch die Ehegattenschaukel gehobene Abschreibungspotenzial möglichst schnell nutzen zu können (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).
2.2 Ehegattendarlehen zur Optimierung des Zinsaufwands
Parallel zur Nutzung der Ehegattenschaukel kann auch ein Ehegattendarlehen erhebliche Steuervorteile mit sich bringen. Bei diesem Modell nutzen die Steuerpflichtigen prinzipiell den „Zinsspread“ zwischen dem persönlichen Einkommensteuersatz und dem besonderen Steuersatz für Kapitaleinkünfte i. H. von 25 % (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG). Zu beachten ist, dass die Eheleute den gesonderten Steuertarif nicht nutzen können, wenn der Darlehensnehmer-Ehegatte vom Darlehensgeber-Ehegatten finanziell abhängig ist und dieser bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH 28.1.15, VIII R 8/14 sowie BMF 19.5.22, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Rz. 134 ff. zu § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Beachten Sie | Auch bei einem Ehegattendarlehen wird das FA „hellhörig“. Daher sollte das Darlehen auf Basis eines schriftlichen Vertrags gewährt werden. In diesem Vertrag sollten u. a. die Laufzeit, der fremdübliche Zinssatz und die Rückzahlungsmodalitäten fixiert werden. Zudem sollte der Vertrag auch entsprechend „gelebt“ werden, um die Fremdüblichkeit nachzuweisen.
Merke | Um die Mittelherkunft und -verwendung zu dokumentieren, ist es grundsätzlich sinnvoll, wenn die Ehegatten separate Bankkonten haben. |
2.3 Berechnung der möglichen Steuerersparnis
Für die konkrete Berechnung des Steuervorteils bietet sich ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren an, da das Vermietungsobjekt nach Ablauf dieser Zeit erneut steuerfrei verkauft werden kann, um die Ehegattenschaukel erneut zu nutzen. Die folgende Übersicht stellt die Ist- und die Ziel-Situation tabellarisch gegenüber:
Übersicht / Ist-Situation und Ziel-Situation | ||
Ist-Situation | Ziel-Situation | |
Peter Meise | ||
| 270 TEUR | 0 TEUR |
| 30 TEUR | 0 TEUR |
| 0 TEUR | 300 TEUR |
Ute Meise | ||
| 0 TEUR | 270 TEUR |
| 0 TEUR | 30 TEUR |
| 0 TEUR | 300 TEUR |
Um von der Ist- zur Zielkonstellation zu gelangen, verkauft Peter Meise seiner Ehefrau zunächst die Immobilie für 270 TEUR. Der Kaufpreis wird aber nicht unmittelbar bezahlt, sondern es wird ein verzinslicher Darlehensvertrag geschlossen. Zudem „leiht“ Peter Meise seiner Ehefrau auch die für die Renovierung des Gebäudes bestimmten 30 TEUR.
2.3.1 Effekte aus der Ehegattenschaukel
Durch den Verkauf der Immobilie entsteht bei Peter Meise kein Veräußerungsgewinn. Ute Meise hat Anschaffungskosten i. H. von 270 TEUR (Anschaffungsnebenkosten werden hier aus Vereinfachungsgründen ausgeblendet). Nach dem beauftragten Sachverständigengutachten entfallen von diesen 270 TEUR 20 % bzw. 54 TEUR auf den Grund und Boden. Die auf das Gebäude entfallenden Kosten i. H. von 216 TEUR können standardisiert mit 2 % bzw. über 50 Jahre abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Somit mindert die Abschreibung die Einkünfte aus der Vermietung um 4.320 EUR p. a. Bei einem unterstellten persönlichen Steuersatz von 40 % ergibt sich eine Steuerentlastung von 1.728 EUR p. a. bzw. 17.280 EUR im Betrachtungszeitraum.
Nicht zuletzt wegen des Baujahrs des Gebäudes dürfte eine verkürzte Rest-Nutzungsdauer durch ein Sachverständigengutachten begründbar sein. Geht man von einer Halbierung der Nutzungsdauer von 50 auf 25 Jahre aus, erhöht sich die Steuerentlastung von 1.728 EUR auf 3.456 EUR p. a. bzw. von 17.280 EUR auf 34.560 EUR im zehnjährigen Betrachtungszeitraum.
2.3.2 Effekte aus dem Ehegattendarlehen
Für Ute Meise wäre es sinnvoll, den Kaufpreis und die Renovierungskosten durch ein verzinsliches Ehegattendarlehen zu finanzieren. Bei einem Gesamtdarlehen von 300 TEUR und einem Zinssatz von 4 % ergeben sich jährliche Zinskosten von 12.000 EUR. Bei einem Steuersatz von 40 % beträgt die jährliche Entlastung bei den Vermietungseinkünften 4.800 EUR.
Im Gegenzug muss Peter Meise die Zinserträge versteuern. Da die Voraussetzungen für eine Versteuerung mit 25 % (bzw. 26,375 % inkl. Soli) erfüllt sind (Ute Meise ist wegen eigener Einkünfte aus § 19 EStG von ihrem Ehemann nicht finanziell abhängig), ergibt sich eine Belastung von 3.165 EUR p. a. Im Ergebnis verbleibt eine Steuerersparnis i. H. von 1.635 EUR p. a. bzw. i. H. von 16.350 EUR im Betrachtungszeitraum von zehn Jahren.
2.3.3 Effekte aus der Renovierung
Ungeachtet dessen, ob die Ehegattenschaukel genutzt und/oder ein Ehegattendarlehen aufgenommen wird, können Renovierungskosten für ein Vermietungsobjekt grundsätzlich
- im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen oder
- durch einen Antrag gleichmäßig auf einen Zeitraum von zwei bis zu fünf Jahren verteilt werden (zu den Voraussetzungen vgl. § 82b EStDV).
Beachten Sie | Größere Renovierungsaufwendungen können ggf. Anschaffungs-/Herstellungskosten darstellen (zur Erweiterung, wesentlicher Verbesserung (Standarderhöhung) oder der Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts vgl. u. a. BMF 18.7.03, IV C 3 – S 2211 – 94/03).
Wird die Ehegattenschaukel angewendet bzw. erwirbt Ute Meise die Immobilie, muss zusätzlich geprüft werden, ob die Renovierungskosten ggf. als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) zu klassifizieren sind, wodurch sich die steuerliche Geltendmachung der Renovierungskosten verzögern würde (Verteilung über die Restnutzungsdauer).
Bei Anschaffungskosten für das Gebäude i. H. von 216 TEUR beträgt die relevante 15 %-Grenze im zu betrachtenden Dreijahreszeitraum 32.400 EUR. Demzufolge würde die beabsichtigte Renovierung i. H. 30 TEUR noch nicht die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auslösen. Dennoch ist es wichtig, dass die Eheleute Meise für das Problem „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ bei Anwendung der Ehegattenschaukel sensibilisiert werden.
2.3.4 Zusammenfassung
Die folgende Tabelle fasst die steuerlichen Effekte zusammen:
Steuerersparnis im Betrachtungszeitraum (zehn Jahre) | ||
bei typisierter Restnutzungsdauer (50 Jahre) | bei verkürzter Restnutzungsdauer (25 Jahre) | |
Ehegattenschaukel | 17.280 EUR | 34.560 EUR |
Ehegattendarlehen | 16.350 EUR | 16.350 EUR |
Steuervorteil | 33.630 EUR | 50.910 EUR |
Beachten Sie | Der Steuervorteil ist immens. Davon müssen aber die Notarkosten und ggf. die Kosten für das Sachverständigengutachten abgezogen werden.
Fazit | Der praktische Fall hat gezeigt, dass sowohl die Ehegattenschaukel als auch ein Ehegattendarlehen sinnvoll sein können, um die Steuerlast merklich zu reduzieren. Es gibt aber auch Risiken, wobei insbesondere der Faktor „Scheidung“ und der Faktor „kurzfristig erforderliche Veräußerung“ zu nennen sind. Sollte innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung der Immobilie auf den Ehepartner eine Veräußerung an einen fremden Dritten erfolgen, müssen zwischenzeitliche Wertsteigerungen nach § 23 EStG versteuert werden. Wäre noch der bisherige Ehepartner Eigentümer, wäre das nicht der Fall. |
AUSGABE: MBP 4/2025, S. 63 · ID: 50313740