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MieterhöhungVeralteter Mietspiegel für Mieterhöhungsbegründung ungeeignet
. 227407
| Verwendet der Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung einen veralteten Mietspiegel (hier: acht Jahre) und hat sich im Rahmen der danach veröffentlichten Mietspiegel die Einordnung und Bewertung von Wohnungen im Rahmen der Mietspiegelerstellung nachhaltig verändert, entspricht das Mieterhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Erhöhungserklärung (AG Hamburg 22.12.21, 49 C 213/21, Abruf-Nr. 227407). |
Beachten Sie I Das AG Hamburg orientiert sich an einer Entscheidung des BGH (11.3.09, VIII ZR 316/07, Abruf-Nr. 091522). Danach ist es eine Frage der materiellen Begründetheit, wenn der Vermieter einen zwar veralteten, aber nicht völlig ungeeigneten Mietspiegel zur Begründung aufführt. Der BGH hat außerdem zu einem Mieterhöhungsverlangen, das mit einem 20 Jahre alten Mietspiegel begründet wurde, entschieden: Ein so alter Mietspiegel scheidet bereits auf den ersten Blick als Grundlage hierfür aus und es fehlt damit schon an den formellen Voraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens (BGH 16.10.19, VIII ZR 340/18, Abruf-Nr. 212224).
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AUSGABE: MK 3/2022, S. 41 · ID: 47979795